Die Frage, die mir immer wieder gestellt wird: „Herr Kaya, was kostet mich das Gutachten?“ Die kurze Antwort: Wenn Sie den Unfall nicht verursacht haben, trägt in der Regel die Versicherung des Unfallgegners die Kosten. Die längere Antwort lesen Sie hier.
Sie haben keine Schuld? Dann zahlt in der Regel die Gegenseite.
Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Gutachterkosten. Grundlage ist § 249 BGB: Zum Schadensersatz gehören auch die Kosten für ein Gutachten, wenn es für die Regulierung erforderlich ist. Das ist in der Regel ab einem Schaden von rund 750 Euro der Fall. Sie müssen auch nicht in Vorleistung gehen. Mehr dazu lesen Sie im Artikel zu Ihren Rechten nach einem Unfall.
Bei mir läuft das so: Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, und ich rechne direkt mit der Versicherung des Unfallgegners ab. Honorar, Fahrtkosten und Fotos trägt dann in der Regel die Versicherung. Bei Mitschuld gilt die Haftungsquote, dazu gleich mehr.
Und wenn Sie selbst schuld sind?
Wenn Sie den Unfall verursacht haben und eine Vollkaskoversicherung besitzen, zahlt diese zwar die Reparatur, aber meistens nicht den Gutachter. In dem Fall schickt die Versicherung oft ihren eigenen Gutachter. Wenn Sie trotzdem ein eigenes Unfallgutachten wollen, weil Sie zum Beispiel das Gefühl haben, dass der Schaden kleingerechnet wird, kostet das je nach Schadenshöhe ab etwa 300 Euro.
Bei geteilter Schuld wird aufgeteilt
Wenn beide Seiten teilweise Schuld haben, werden die Kosten anteilig aufgeteilt. Ein Beispiel: Bei 30 Prozent Mitschuld zahlen Sie 30 Prozent der Gutachterkosten selbst. Die restlichen 70 Prozent übernimmt die Versicherung des Unfallgegners.
Was kostet ein Gutachten eigentlich?
Die Kosten richten sich nach der Schadenshöhe und werden nach der BVSK-Honorartabelle berechnet, genauer gesagt nach der Honorarbefragung des BVSK. Sie ist in Deutschland der gängige Maßstab. Hier eine grobe Übersicht:
| Schadenshöhe (netto) | Gutachterhonorar ca. |
|---|---|
| 750 bis 1.000 Euro | 300 bis 400 Euro |
| 1.000 bis 2.500 Euro | 400 bis 550 Euro |
| 2.500 bis 5.000 Euro | 550 bis 750 Euro |
| 5.000 bis 7.500 Euro | 750 bis 950 Euro |
| 7.500 bis 10.000 Euro | 950 bis 1.150 Euro |
| 10.000 bis 15.000 Euro | 1.150 bis 1.500 Euro |
| Über 15.000 Euro | Individuell |
Noch einmal zur Erinnerung: Wenn Sie den Unfall nicht verursacht haben, trägt diese Beträge in der Regel die Versicherung des Unfallgegners.
Wenn die Versicherung Ihnen vom Gutachten abrät
Das erlebe ich in meinem Alltag ständig. Die Versicherung des Unfallgegners ruft an und sagt Dinge wie:
- „Ein Kostenvoranschlag reicht völlig aus.“ Das stimmt nur bei Bagatellschäden unter rund 750 Euro. Darüber fehlen ohne Gutachten oft Positionen wie Wertminderung oder Nutzungsausfall.
- „Wir schicken Ihnen unseren Gutachter.“ Der arbeitet im Auftrag der Versicherung. Sie dürfen trotzdem einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.
- „Die Gutachterkosten werden nicht erstattet.“ Bei einem unverschuldeten Unfall oberhalb der Bagatellgrenze stimmt das in der Regel nicht. Ihr Recht auf einen eigenen Gutachter ergibt sich aus § 249 BGB.
Mein Tipp: Ab ungefähr 750 Euro Schaden lohnt sich ein Gutachten fast immer. Denn das Gutachten weist auch die Wertminderung aus, wenn sie anfällt. Und es belegt die Reparaturdauer als Grundlage für den Nutzungsausfall, je nach Fahrzeug in der Regel 23 bis 175 Euro pro Tag. Ohne Gutachten gehen diese Ansprüche leicht unter.
Quellen
- § 249 BGB
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information aus technischer Sicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsfragen im Einzelfall klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Über den Autor
Halis Kaya ist Kfz-Techniker-Meister und zertifizierter Kfz-Sachverständiger (IQ-ZERT) in Bonn. Er ist Hochvolt-qualifiziert und hat seit 2024 über 400 Gutachten erstellt.
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